Art. 594 OR
1 Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften.
2 Unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natürliche Personen, Kommanditäre jedoch auch juristische Personen und Handelsgesellschaften sein.
3 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1E. 4)7 Zitierungen
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2Art. 17 lit. c und Art. 20 Abs. 3 AHVV6 Zitierungen
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32 Zitierungen
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4Kollektiv- bzw2 Zitierungen
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5Doppelbesteuerung0 Zitierungen
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6BGE 30_II_4530 Zitierungen17.09.1904 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen23.07.2010 · 3 Zitierungen
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2 Zitierungen01.09.2010 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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