Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde mit Strafurteil vom 18. Juni 2004 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 16 Monaten verurteilt und hatte die Gerichtsgebühren der ersten und zweiten Instanz sowie die Kosten zur Pflege des Pflanzenmaterials zu zwei Dritteln zu tragen. Am 10. November 2005 erging eine detaillierte Kostenrechnung, mit der [X.] zur Zahlung von Fr. 85'265.65 verpflichtet wurde. Gegen die Kostenrechnung erhob [X.] Beschwerde, die abgewiesen wurde. Mit Zahlungsbefehl vom 4. September 2007 leitete die Justizverwaltung für den Kanton Basel-Landschaft die Betreibung ein. [X.] erhob Rechtsvorschlag, worauf die Justizverwaltung ein Rechtsöffnungsgesuch stellte, das das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 27. Mai 2008 erteilte.

Gegen dieses Urteil hat [X.] am 3. September 2008 Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hatte eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV geltend gemacht und gerügt, die Justizverwaltung sei wie die Abteilung Zivil- und Strafrecht eine Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und habe daher nicht über die Appellation einer anderen Abteilung des gleichen Gerichts entscheiden dürfen. Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass die Forderung aus den urteils- oder verfügungsmässig auferlegten Kosten dem Kanton zusteht und dass im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung nicht mehr über die Forderung selbst, sondern über einen anderen Tatbestand zu befinden ist, nämlich darüber, ob die Forderung inzwischen getilgt, verjährt oder gestundet worden ist.

Der Beschwerdeführer hatte auch eine Verletzung von Art. 80 SchKG geltend gemacht, indem das Obergericht für die Rechtsöffnung auf die Kostenrechnung vom 10. November 2005 abgestellt habe, obwohl im Zahlungsbefehl als Forderungsgrund allein das Strafurteil vom 18. Juni 2004 angegeben sei. Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass die Kostenforderung auf das Strafurteil vom 18. Juni 2004 zurückzuführen ist und dass die Erwähnung des Strafurteils im Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer klar gemacht hat, was für eine Forderung in Betreibung gesetzt worden ist.

Der Beschwerdeführer hatte auch…