Sachverhalt

Die [X. AG] und die [Y.] Corporation schlossen am 12. Februar 1997 einen Beratungsvertrag ab. Die [Y.] Corporation leitete 2004 ein Schiedsgerichtsverfahren bei der Zürcher Handelskammer ein, das zu einem Zwischenentscheid vom 23. Februar 2007 führte. In diesem Entscheid wurde die Gültigkeit des Beratungsvertrags festgestellt. Die [X. AG] beantragte daraufhin beim Bundesgericht die Revision des Zwischenentscheids, da sie neue Dokumente gefunden hatte, die ihre Behauptung stützten, der Beratungsvertrag sei der Bestechung gedient.

Die [X. AG] und die [Y.] Corporation waren die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens. Die [X. AG] wurde von Rechtsanwälten Dr. Erich Rüegg und Dr. Frédéric Krauskopf vertreten, während die [Y.] Corporation von Rechtsanwälten Dr. Philipp Habegger und Dr. Marco Stacher vertreten wurde.

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Revision des Zwischenentscheids vorlagen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Revision des Zwischenentscheids vorlagen. Es stellte fest, dass das IPRG keine Bestimmungen zur Revision von Entscheiden des Schiedsgerichts enthält, aber die Rechtsprechung des Bundesgerichts diese Lücke gefüllt hat. Das Bundesgericht ist für die Revision aller internationalen Schiedsgerichtsentscheide zuständig, unabhängig davon, ob es sich um Endentscheide, Teilentscheide oder Zwischenentscheide handelt.

Das Bundesgericht prüfte, ob der Zwischenentscheid für das Schiedsgericht bindend war und ob die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a…