Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Immobilienhändler, verkaufte ein Wohn- und Geschäftshaus in Diessenhofen an die Beschwerdegegnerin. Im Rahmen der Verhandlungen wurde der Beschwerdegegnerin ein Mieterspiegel übergeben, der jedoch nicht den damals gültigen Mietverträgen entsprach. Die Beschwerdegegnerin kaufte das Haus für Fr. 1'100'000.-- und behauptete später, der Beschwerdeführer habe falsche Zusicherungen bezüglich der Mietzinseinnahmen gemacht. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Thurgau gaben der Beschwerdegegnerin Recht und verpflichteten den Beschwerdeführer, Fr. 170'000.-- zu zahlen.
Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und machte geltend, das Obergericht habe den Beweisanspruch gemäss Art. 8 ZGB verletzt, indem es seinen Bruder nicht als Zeugen befragt habe. Er behauptete auch, die antizipierte Beweiswürdigung sei willkürlich und die Vorinstanz habe die Mietzinseinnahmen nicht richtig berechnet.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und stellte fest, dass die Vorinstanz den Beweisanspruch nicht verletzt hatte, da der aus Art. 8 ZGB abgeleitete Beweisführungsanspruch die Ablehnung eines Beweismittels in vorweggenommener Beweiswürdigung nicht verbietet. Das Bundesgericht befand auch, dass die antizipierte Beweiswürdigung nicht willkürlich war, da das Obergericht berechtigterweise angenommen hatte, die Aussage des Bruders des Beschwerdeführers könne nur als Parteibehauptung gewürdigt werden.
Das Bundesgericht bestätigte auch die Berechnung der Mietzinseinnahmen durch die Vorinstanz und befand, dass der…