Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin [X.] erhob am 17. Januar 2007 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Klage gegen den Kanton Solothurn und verlangte die Bezahlung von Fr. 32'479.10 in jährlichen Raten von Fr. 1'579.40, gestützt auf Art. 5 SchKG. Der Kanton Solothurn und das Verwaltungsgericht schlossen auf Abweisung der Klage.

Die Beschwerdeführerin hatte zuvor den Arrestbefehl vom 7. Februar 2006 erwirkt, mit dem das Freizügigkeitsguthaben von [Y.] im Umfang von monatlich Fr. 131.60 (Jahresguthaben Fr. 1'579.40) bei der Stiftung [S.] in [T.] verarrestiert wurde. Nach Arrestvollzug am 8. Februar 2006 durch das Betreibungsamt Olten-Gösgen leitete die Beschwerdeführerin die Betreibung zur Arrestprosequierung ein und verlangte die Fortsetzung der Betreibung.

Das Betreibungsamt vollzog am 10. April 2006 die Pfändung und stellte fest, dass der Schuldner [Y.] mit seinem Einkommen das Existenzminimum nicht erreiche und daher die Rente für seinen Notbedarf benötige. Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 bzw. 6. Juni 2006 teilte das Betreibungsamt der Stiftung [S.] sowie der Gläubigerin [X.] mit, dass die Verarrestierung vom 8. Februar 2006 aufgehoben worden sei.

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Aufhebung der Verarrestierung, die jedoch abgewiesen wurde. Anschließend verlangte die Beschwerdeführerin erneut die Pfändung des Freizügigkeitsguthabens, und das Betreibungsamt stellte ihr am 9. Oktober 2006 die leere Pfändungsurkunde als Verlustschein aus.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichnete Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich als unzulässig.

Das Gericht untersuchte die Voraussetzungen zur Haftung des Kantons nach Art. 5 SchKG und stellte fest, dass der Schaden der Beschwerdeführerin höchstens die Differenz zwischen dem Umfang einer Jahresrente und dem Notbedarf des Schuldners betragen könne. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass das Betreibungsamt den Arrestgegenstand am 24. Mai 2006 freigegeben hatte, bevor der Beschwerdeführerin die Pfändungsurkunde zugestellt wurde.

Das Bundesgericht befand, dass die Missachtung des fortbestehenden Arrestbeschlages eine Verletzung einer Schutznorm darstellt, welche die Vollstreckung (Pfändung der Jahresrente) sichern soll. Es liegt eine widerrechtliche Handlung…