Sachverhalt

Die Beschwerdeführer [A.] und [B.X.] , die am 6. September 2006 geschieden wurden, beantragten beim Steueramt Rüschlikon den Erlass einer Ehegatten-Haftungsverfügung für die noch offenen Staats- und Gemeindesteuern ab 1999. Das Steueramt wies das Gesuch ab und verfügte, dass die Beschwerdeführer für alle offenen Staats- und Gemeindesteuern bis und mit Steuerperiode 2005 solidarisch haftbar seien. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich wies einen dagegen gerichteten Rekurs ab.

Die Beschwerdeführer beantragten beim Bundesgericht, den Entscheid der Finanzdirektion aufzuheben und das Verfahren zum Erlass einer Haftungsverfügung zurückzuweisen. Sie machten geltend, dass der Beschwerdeführer [A.] zahlungsunfähig sei und daher nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer hafte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig sei. Es wendete das Recht von Amtes wegen an und prüfte die geltend gemachten Rügen.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die solidarische Haftung der Ehegatten bei einer Scheidung für die während des Zusammenlebens entstandenen Steuerschulden bestehen bleibt. Die Beschwerdeführer hatten nicht gerügt, dass die Solidarhaftung bei einer Scheidung entfalle.

Das Gericht prüfte auch die Frage…