Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [F.A.] , ist der Ehemann der verstorbenen [K.A.] , die im März 2002 an den Folgen einer Krebsbehandlung verstarb. Die Behandlung bestand aus einer Kombination von Bestrahlung und der Verabreichung des Medikaments 5-Fluorouracil (5-FU) durch Infusion. Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft.
Das Bezirksgericht Zürich wies den Rekurs des Beschwerdeführers ab, und dieser legte Beschwerde beim Bundesgericht ein. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Vorinstanz die Einstellung des Strafverfahrens zu Unrecht bestätigt habe, da die Ärzte und die Herstellerin des Medikaments ihre Sorgfaltspflichten verletzt hätten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Legitimation des Beschwerdeführers. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Witwer der Verstorbenen zur Beschwerde legitimiert ist und dass die Beschwerde zulässig ist.
Das Bundesgericht wendete das Recht von Amtes wegen an und prüfte die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Einstellung des Strafverfahrens zu Unrecht bestätigt hat, da die Ärzte und die Herstellerin des Medikaments ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben könnten.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die hochdosierte 5-FU-Therapie als etablierter Behandlungsstandard einzustufen ist und dass die Ärzte ihre…