Sachverhalt

Der Kaufmännische Verband Schweiz (KVS) ist die Berufsorganisation der kaufmännischen und verwandten Berufe. Er betreibt verschiedene Profitcenter mit separaten Buchhaltungen und ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Im Rahmen einer externen Kontrolle erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung Ergänzungsabrechnungen, die den KVS zur Nachzahlung von Mehrwertsteuern verpflichteten. Der KVS erhob Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung und später gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Nachbelastung von Mehrwertsteuern für verschiedene Leistungen, darunter die Durchführung von Berufsprüfungen und Lehrabschlussprüfungen, die Erbringung von Dienstleistungen im Ausland, die Betreibung von Übungsfirmen, die Durchführung von Seminaren und die Erbringung von Leistungen gegenüber der HWV Zürich und dem VSAM Zürich.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die vom KVS erbrachten Leistungen im Bereich der Berufsprüfungen und Lehrabschlussprüfungen nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind, da es sich um Vorumsätze handelt, die der Erstellung des letzten, von der Steuer ausgenommenen Umsatzes dienen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Höhe der vereinnahmten Prüfungsgebühren anhand der entsprechenden Kostenstellen eruiert, was nicht zu beanstanden ist.

Das Bundesgericht befand auch, dass die vom KVS bezogenen Dienstleistungen im Ausland, insbesondere die Beratungsleistungen eines Anwalts in London, nicht von der Steuer ausgenommen sind, da sie keinen engen Zusammenhang mit der Immobilie aufweisen und daher im Inland zur Nutzung oder Auswertung gelangen.

Die Leistungen, die das SIB gegenüber dem VSAM Zürich und der HWV Zürich erbrachte, sind steuerbar, da es sich um…