Sachverhalt

Die Beschwerdeführer [X.] und [Y.] haben am 19. Oktober 2005 ein Exmissionsgesuch gegen sie beim Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen anhängig gemacht. Gegen den zuständigen Richter wurde am 2. Dezember 2005 ein Ablehnungsgesuch gestellt, das der Appellationshof des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, am 18. Januar 2006 ablehnte. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid am 24. März 2006 auf staatsrechtliche Beschwerde von [X.] und [Y.] auf.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde das Ausstandsverfahren wieder aufgenommen und [X.] und [Y.] wurden aufgefordert, sich zum fraglichen Aktenstück zu äussern. Sie lehnten jedoch am 28. Mai 2006 die Mehrheit der Mitglieder der 1. und 2. Zivilkammer des Obergerichts wegen Vorbefassung ab. Das Plenum des Obergerichts wies dieses Ablehnungsgesuch mit Entscheid vom 1. November 2006 ab.

Gegen diesen Entscheid und den Ausstandsentscheid des Appellationshofs vom 12. Dezember 2006 haben [X.] und [Y.] staatsrechtliche Beschwerden eingelegt. Sie rügen eine Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten und beantragen die Aufhebung der angefochtenen Entscheide.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die beiden staatsrechtlichen Beschwerden vereinigt und behandelt sie in einem Urteil. Die Beschwerdeführer hatten gegen den Entscheid des Appellationshofs vom 12. Dezember 2006 zusätzlich Beschwerde an den Grossen Rat des Kantons Bern erhoben, dieser Rechtsbehelf ist jedoch nicht geeignet, den Entscheid aufzuheben.

Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht eine formelle Rechtsverweigerung und eine Missachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Das Obergericht hat jedoch das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer materiell behandelt und den Ausstandsentscheid gefällt, ohne dass die abgelehnten Kammerschreiber zur Stellungnahme eingeladen worden waren. Die Beschwerdeführer hatten jedoch nicht dargetan, inwiefern die unterbliebene Anhörung der Kammerschreiber geeignet gewesen wäre, eine Klärung in…