Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine mazedonische Staatsangehörige, und der Beschwerdegegner, ein kosovarischer Staatsangehöriger, sind die Eltern der 2015 geborenen Tochter [C.] . Nach der Trennung der Eltern im Februar/März 2015 betreute der Vater das Kind. Die Mutter beantragte vorsorgliche Massnahmen, darunter die Obhut über das Kind und ein Besuchsrecht. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Berufung der Mutter hinsichtlich der elterlichen Obhut und des mütterlichen Kontaktrechts ab.

Die Mutter legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, das Kind unter ihre Obhut zu stellen und ihr ein wöchentliches unbegleitetes Besuchsrecht zu gewähren. Der Beschwerdegegner beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie sich gegen einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG richtet und die Beschwerdeführerin ihre Rechte ausreichend dargelegt hat.

2. Begründetheit der Beschwerde

Das Bundesgericht prüft die Begründetheit der Beschwerde und stellt fest, dass die Vorinstanz die Erziehungsfähigkeit beider Eltern als gegeben angesehen hat. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots und des Rechts auf Familienleben.

3. Obhutsentscheid

Das Kantonsgericht hat den Obhutsentscheid aufgrund der Stabilität der Verhältnisse getroffen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Absicht, in die Schweiz zurückzukehren, nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat auch die Erziehungsfähigkeit des Vaters als gegeben angesehen.

4. Besuchsrecht

Das…