Sachverhalt
Die [X.] Bank ersteigerte am 7. April 1995 zwei Liegenschaften in Basel zum Preis von insgesamt Fr. 6'100'000.--. Der Preis wurde durch Übernahme von Grundpfandschulden im selben Umfang beglichen. Für ihre diesen Betrag übersteigende grundpfandgesicherte Forderung wurde der Bank ein Pfandausfall von Fr. 1'017'320.-- bescheinigt. Die Grundstückgewinnsteuer wurde im Rahmen der Grundpfandverwertung nicht berücksichtigt und auch nicht aus dem Verwertungserlös bezahlt.
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt stellte der bereits am 3. Mai 1995 im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein gelöschten Anstalt [Y.] die Grundstücksgewinnsteuer im Betrag von Fr. 427'950.-- nebst Zins von Fr. 1'307.60 in Rechnung und beantragte die Eintragung eines entsprechenden Steuerpfandrechts. Die [X.] Bank erhob Einsprache gegen die Eintragung und die Veranlagung, die jedoch abgewiesen wurde.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht wies den Rekurs der [X.] Bank ab und stellte fest, dass die Grundstückgewinnsteuerforderung nicht verjährt sei. Die [X.] Bank beantragt dem Bundesgericht, die Urteile des Appellationsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die in Frage stehende Grundstückgewinnsteuer verjährt sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Verjährung von Grundstückgewinnsteuerforderungen und die Eintragung von Steuerpfandrechten nach dem basel-städtischen Recht zu beurteilen sind. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und des Willkürverbotes durch die rückwirkende Anwendung von § 148 des Basler Gesetzes vom 12. April 2000 über die direkten Steuern.
Das Bundesgericht hat erkannt, dass die Verjährung ein materiell-rechtliches Institut ist, das unmittelbar den Bestand der Steuerforderung betrifft. Es ist daher noch das alte Recht anzuwenden, welches jedoch keine Bestimmung über die Veranlagungsverjährung enthält. Die Vorinstanz hat daher § 212 des kantonalen Gesetzes vom 27. April 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches angewandt, wonach alle Ansprüche, für welche das Bundesrecht oder kantonale Gesetze keine andere Frist bestimmen, durch Ablauf von zehn Jahren verjähren.
Das Bundesgericht hat auch geprüft, ob die Verjährung durch Klage oder Einrede vor einem Gericht unterbrochen wurde. Es hat erkannt, dass die Verjährung verschiedentlich unterbrochen wurde, insbesondere durch die Urteile der kantonalen Steuerrekurskommission und des…