Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin [K.] war die einzige Verwaltungsrätin der [V. AG] , die der Ausgleichskasse Zug angeschlossen war. Nach der Auflösung der Gesellschaft wurde [K.] von der Ausgleichskasse Zug zur Zahlung von Schadenersatz für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Die Forderung betraf sowohl bundesrechtliche Beiträge als auch kantonalrechtliche Beiträge an die Familienausgleichskasse (FAK-Beiträge). Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, welches die Beschwerde abwies.
Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug. Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz für entgangene FAK-Beiträge auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, da der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht beruht. Die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist jedoch unterschiedlich, je nachdem, ob Bundesrecht oder kantonales Recht zur Anwendung kommt.
Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an, jedoch gilt für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht ein qualifiziertes Rügeprinzip. Das Bundesgericht prüft diese Verletzungen nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
Das Bundesgericht erkannte, dass § 28 des kantonalen Gesetzes vom 16. Dezember 1982 über die Kinderzulagen (KZG/ZG) keine genügende gesetzliche Grundlage darstellt, um Schadenersatz für entgangene FAK-Beiträge zu…