Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [B.] stellte am 21. Juli 2006 ein Gesuch um Übernahme von Krankheitskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen. Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, EL-Stelle, lehnte die Übernahme der Kosten für eine Zahnarztrechnung von Dr. med. dent. [W.] in Höhe von Fr. 2'582.50 ab. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die umstrittenen Zahnbehandlungskosten im Umfang von Fr. 2'412.50 nebst Zins zu 5 % seit 21. Juli 2006 von der EL zu übernehmen.

Die Vorinstanz stützte sich bei ihren Feststellungen auf die Stellungnahme von Dr. [D.] vom 8. Februar 2007, die sie der anders lautenden Aussage von Dr. [W.] vom 24. Januar 2007 gegenüberstellte. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da er nicht die Gelegenheit hatte, sich zu den nachträglich eingeholten Berichten zu äussern.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG. Die Vorinstanz hatte den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit gab, sich zu den nachträglich eingeholten Berichten zu äussern.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung uneingeschränkt erhoben werden kann. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dem Dossier neue Akten beifügte, die für die Entscheidfindung wesentlich waren.

Das Bundesgericht entschied, dass die kantonale Rekurskommission den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör…