Sachverhalt

Die [A. AG] (Klägerin) hatte regelmässige Geschäftsbeziehungen zu Gesellschaften der [G.] -Gruppe. Die Klägerin stellte der [G.] CH Rechnungen über insgesamt Fr. 923'081.61, die unbezahlt blieben. Die [G.] CH wurde 1999 konkursiert und die Klägerin meldete eine Forderung von insgesamt Fr. 1'187'447.40 an. Die Konkursverwaltung ermächtigte die Klägerin, die Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Gründer und Organe der Konkursitin geltend zu machen.

Die Klägerin klagte gegen die Beklagten ([B.] , [C.] , [D.] und [E.] ) als Organe der [G.] CH und beantragte, sie seien unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Fr. 1'174'567.06 zuzüglich Zins zu verurteilen. Die Beklagten wurden vorgeworfen, sie hätten pflichtwidrig anderen Konzerngesellschaften Mittel zukommen lassen, die operative Tätigkeit der [G.] CH per 30. Juni 1992 eingestellt, in Verletzung von Art. 725 OR versäumt, per 30. Juni 1991 die Bilanz zu deponieren, und nicht dafür gesorgt, dass die [G.] CH eine unabhängige Revisionsstelle gehabt habe.

Das Kantonsgericht Graubünden wies die Klage ab, da die Verjährung für Pflichtverletzungen eingetreten sei, die die Beklagten als Organe der [G.] CH vor dem 3. September 1991 begangen hätten. Die Klägerin legte Berufung ein und rügte, die Vorinstanz habe Art. 760 und Art. 135 Ziffer 2 OR verletzt.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz Art. 760 und Art. 135 Ziffer 2 OR verletzt hat, indem sie verneinte, dass der Betreibung der Klägerin vom 29. September 1998 verjährungsunterbrechende Wirkung zukam. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin vor dem Konkurs der [G.] CH unter keinem Titel aktivlegitimiert war, allfällige Forderungen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit der Beklagten geltend zu machen.

Das Gericht kam zum Schluss, dass die Tätigkeiten und Unterlassungen der Beklagten seit dem für die Verjährung massgebenden Stichtag nicht kausal für den von der Klägerin erlittenen Schaden waren, da die [G.] CH bereits seit Mitte 1991 überschuldet gewesen sei. Die Klägerin machte geltend, das Kantonsgericht habe den massgebenden Schadensbegriff verkannt, indem es das Anwachsen der…