Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu entscheiden. Streitig war, ob die Beschwerdefrist im vorinstanzlichen Verfahren eingehalten worden war. Die SUVA hatte am 5. Dezember 2003 Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung eingereicht, die am 25. November 2003 ergangen war. Das kantonale Gericht hatte die Beschwerde als rechtzeitig erachtet, da die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 60 ATSG eingehalten worden sei.
Die SUVA argumentierte, dass Zwischenverfügungen innerhalb von 10 Tagen anzufechten seien, wie es in anderen Gesetzen festgelegt worden ist (vgl. Art. 50 VwVG, Art. 106 Abs. 1 OG). Das kantonale Gericht hatte jedoch entschieden, dass die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 60 ATSG auch für die Anfechtung von Zwischenverfügungen gelte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und die Entscheidung des kantonalen Gerichts bestätigt. Es hat festgestellt, dass die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 60 ATSG auch für die Anfechtung von Zwischenverfügungen gilt. Der Wortlaut von Art. 56 Abs. 1 ATSG lässt darauf schließen, dass Verfügungen, gegen welche die Einsprache ausgeschlossen ist, hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit einem Einspracheentscheid gleichgestellt sind.
Das Gericht hat auch die Entstehungsgeschichte von Art. 60 ATSG berücksichtigt und festgestellt, dass die 30-tägige Beschwerdefrist für die Anfechtung von Zwischenverfügungen nicht in Frage gestellt worden ist. Es hat auch die Literaturmeinung zitiert, wonach die 30-tägige Beschwerdefrist auch für Zwischenverfügungen gilt (KIESER, a.a.O., N 4 zu Art. 60; ANDREAS FREIVOGEL, a.a.O., S. 118).
Das Gericht hat schließlich festgestellt, dass keine Gesetzeslücke vorliegt…