Sachverhalt

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement beantragte, den Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements aufzuheben und festzustellen, dass [X.] für das Jahr 2001 von Direktzahlungen ausgeschlossen sei. [X.] bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in [A.] (AG) und hatte in den Jahren 2000 und 2001 den erlaubten Tierhöchstbestand um 40% bzw. um entweder 80 Mastkälber oder 4800 Mastpoulets überschritten.

Das Bundesamt für Landwirtschaft hatte eine Abgabe von Fr. 4'000.-- wegen Nichteinhaltung des Tierhöchstbestandes erhoben und [X.] informiert, dass Bewirtschafter, deren Tierbestände die Grenzen der Höchstbestandesverordnung überschritten, keine Direktzahlungen erhalten würden.

Die Landwirtschaftliche Rekurskommission des Kantons Aargau hob die Verfügung auf und wies das Finanzdepartement des Kantons Aargau an, [X.] Fr. 48'674 auszuzahlen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erhob dagegen Beschwerde an die Rekurskommission EVD, die die Beschwerde abwies und anordnete, dass die kantonale Abteilung Landwirtschaft [X.] Fr. 45'666.-- Direktzahlungen für das Jahr 2001 ausrichten solle.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Streichung der Direktzahlungen für das Jahr 2001 wegen Missachtung der Höchstbestandesverordnung nach Art. 2 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) gesetzmässig ist.

Das Gericht stellte fest, dass der Bundesrat die ihm von Art. 70 Abs. 6 lit. b LwG zugewiesene Kompetenz wahrgenommen hat, indem er in Art. 2 Abs. 2 lit. c DZV verankerte, dass Bewirtschafter, deren Tierbestände die Grenzen der Höchstbestandesverordnung…