Sachverhalt
Die KPT Versicherungen AG hatte im Jahr 2001 von den Kantonen einen Betrag von 14,3 Millionen Franken als Sockelbeiträge erhalten. Diese Beiträge sollten an die Zusatzversicherten ausgeschüttet werden. Die KPT Versicherungen AG plante, einen Teil dieser Beiträge zur Äufnung von Alterungsrückstellungen zu verwenden und den anderen Teil im Rahmen der Vorauskalkulation bei der nächsten Prämie einzubringen.
Das Bundesamt für Privatversicherungen wies den Ausschüttungsplan der KPT Versicherungen AG zurück und verpflichtete sie, einen neuen Plan einzureichen, der die vollständige Ausschüttung der Sockelbeiträge an die Versicherten vorsieht. Die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung bestätigte die Verfügung des Bundesamtes und korrigierte den aufsichtsbehördlichen Entscheid in dem Sinne, dass die Ausschüttung auch im Rahmen der Vorauskalkulation der nächsten Prämie erfolgen kann.
Die KPT Versicherungen AG erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragte, den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission aufzuheben und die Verwendung der Sockelbeiträge zur Äufnung von Alterungsrückstellungen zu gestatten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für die Überprüfung des Planes zur Ausschüttung der Sockelbeiträge und kam zu dem Schluss, dass die Versicherungsaufsicht nicht nur der Solvenzerhaltung dient, sondern auch dem Schutz der Versicherten.
Das Gericht stellte fest, dass die Verwendung der Sockelbeiträge zur Äufnung von Alterungsrückstellungen gegen die Zweckbindung der Gelder verstösst, da sie nicht den Versicherten des Jahres 2001 zugute kommen, sondern denjenigen, die bei der Auflösung der Rückstellungen zu den Versicherten zählen.
Das Gericht befand, dass der angefochtene Entscheid nicht…