Sachverhalt

Die Beschwerdeführer A. und [B.X.] legten Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz für die Steuerperioden 1997/98 und 1999/2000 ein. Die Kantonale Steuerkommission Schwyz wies die Einsprache ab. Daraufhin gelangten die Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, das die Beschwerde am 16. März 2005 abwies. Die Beschwerdeführer beantragten beim Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die direkte Bundessteuer für die Steuerperioden 1997/98 und 1999/2000 neu zu veranlagen.

Die Beschwerdeführer machten geltend, dass der Ehemann [A.X.] als Steuerberater selbständig erwerbstätig sei und deshalb die Verluste aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit abziehen könne. Die Vorinstanz kam jedoch zum Ergebnis, dass der Ehemann seine selbständige Tätigkeit Ende 1996 aufgegeben habe und deshalb keine Abzüge mehr geltend machen könne.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Das Bundesgericht ist im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weder an die Parteibegehren noch an deren Begründung gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den im Verfahren vorgebrachten Gründen gutheissen oder abweisen.

Das Bundesgericht beurteilte, ob der Ehemann [A.X.] in den massgebenden Geschäftsjahren 1995/96 und 1997/98 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Es stellte fest, dass die Vorinstanz aufgrund einer Beurteilung der gesamten Umstände zum Ergebnis gelangt ist, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht vorliegt. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden, da der Ehemann…