Sachverhalt

Die Eidgenössische Steuerverwaltung erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Abschreibungsverfügung des Präsidenten des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 6. April 2004. Die Beschwerdegegner, A. und B. [X.] , hatten ihren Rekurs gegen die Veranlagungsverfügung für die Staatssteuer 1999 und die direkte Bundessteuer 1999/2000 zurückgezogen. Die Veranlagungsbehörde Grenchen hatte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2004 beantragt, der Rekurs sei abzuweisen und das steuerbare Einkommen aus Mitarbeiteroptionen sei auf Fr. 352'963.-- zu erhöhen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragte, die Abschreibungsverfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Rekursverfahren mit einem materiellen Entscheid abzuschliessen. Das Steueramt des Kantons Solothurn beantragte, die Beschwerde gutzuheissen, während das Kantonale Steuergericht Solothurn und die Beschwerdegegner auf Abweisung schlossen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte, indem sie dem Rückzugsbegehren der Beschwerdegegner stattgab, anstatt im Rekursverfahren trotz Rückzugs materiell zu entscheiden. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren hat und dass sie die Veranlagung auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen abändern kann.

Das Bundesgericht lehnte die Auffassung ab, dass die Vorinstanz einem Beschwerderückzug immer stattzugeben hätte, und entschied, dass die reformatio in peius trotz Beschwerderückzugs zulässig ist, wenn die angefochtene Verfügung mit den anzuwendenden Rechtssätzen offensichtlich unvereinbar ist und sich eine Anpassung bei der Überprüfung der strittigen Frage geradezu aufdrängt.

Im…