Sachverhalt
Die [X. AG] produziert und vertreibt Kosmetikprodukte, insbesondere die "Soft Clear"-Linie. Das Kantonale Laboratorium Aargau beanstandete am 7. Januar 2002 zwei Produkte dieser Linie sowie einen Beipackzettel, der neun Produkte dieser Linie betrifft, und räumte der Firma eine Frist bis zum 28. Januar 2002 ein, um mitzuteilen, welche Massnahmen ergriffen würden, damit die Angaben auf den Produkten bzw. dem Beipackzettel den Anforderungen der Verordnung vom 1. März 1995 über Gebrauchsgegenstände (GebrV; SR 817.04) entsprächen.
Auf Einsprache der [X. AG] hin bestätigte das Kantonale Laboratorium Aargau am 9. August 2002 diese Verfügung. Dagegen wandte sich die [X. AG] an das Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau, welches ihre Beschwerde am 18. August 2003 abwies. Die von der [X. AG] gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. August 2004 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Dezember 2004 beantragt die [X. AG] dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die "Auslobungen" auf den beiden Produkten sowie dem Beipackzettel zulässig seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der [X. AG] abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz hatte die auf den Produkten enthaltenen Hinweise, sie verhinderten die Neubildung von Pickeln, als im Sinne von Art. 3 Abs. 2 GebrV unzulässig erachtet.
Das Bundesgericht hat diese Auffassung bestätigt und festgestellt, dass die beanstandeten Produkte der "Soft Clear"-Linie als Körperpflegemittel bzw. Kosmetika unbestrittenermassen Gebrauchsgegenstände im Sinne von Art. 5 lit. b LMG sind. Gemäss Art. 3 Abs. 2 GebrV sind Hinweise…