Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein deutscher Rechtsanwalt, beantragte die Eintragung in die öffentliche Liste der Rechtsanwälte des Kantons Zug. Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug wies den Antrag ab, da der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für eine ständige Tätigkeit in der Schweiz erfüllte. Das Obergericht des Kantons Zug bestätigte diese Entscheidung.

Der Beschwerdeführer legte Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung der Entscheidung des Obergerichts und die Eintragung in die öffentliche Liste. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Eintragung in die Liste notwendig sei, um seine Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Schweiz ausüben zu können.

Die Aufsichtskommission, das Obergericht und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Eintragung in die öffentliche Liste hatte. Es stellte fest, dass die Eintragung in die Liste nur für Rechtsanwälte vorgesehen ist, die ständig in der Schweiz tätig sind und die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 1 BGFA erfüllen.

Das Bundesgericht befand, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für eine ständige Tätigkeit in der Schweiz erfüllte, da er nur im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig war und keine…