Sachverhalt
Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragte dem Bundesgericht, den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich aufzuheben und das steuerbare Reineinkommen für die direkte Bundessteuer 2000 auf Fr. 253'200.-- festzulegen. Die Vermietung einer Liegenschaft an Verwandte zu einem stark reduzierten Mietpreis sei eine Form der Nutzung durch den Eigentümer.
[X.] ist Eigentümerin des Einfamilienhauses [A.] in [B.] , das sie seit Jahren an ihre Tochter und ihren Schwiegersohn zur Selbstnutzung für einen jährlichen Mietzins von Fr. 18'960.-- vermietet. Der Eigenmietwert im Jahr 2000 betrug Fr. 36'900.--. In der Steuererklärung 2000 deklarierte [X.] ein steuerbares Einkommen von Fr. 238'924.--.
Das kantonale Steueramt Zürich wies die Einsprache ab, da der Eigentümer, der seine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung stelle, den Eigenmietwert anrechnen lassen müsse. Die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich hiess die Beschwerde gut und korrigierte die Veranlagung auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 238'900.--.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Differenz zwischen dem Eigenmietwert und dem tieferen, effektiv bezahlten Mietzins aufgerechnet werden kann. Es stellte fest, dass die Vermietung einer Liegenschaft an Verwandte zu einem Vorzugsmietzins nicht automatisch zu einer Steuerumgehung führt.
Das Gericht bezog sich auf seine frühere Rechtsprechung, wonach die Differenz zwischen dem Eigenmietwert und dem tatsächlich vereinnahmten Mietzins nur dann aufgerechnet werden kann, wenn eine Steuerumgehung vorliegt oder wenn der Eigentümer ein Mitbenutzungsrecht an der Liegenschaft hat. Im vorliegenden Fall lag keine Steuerumgehung vor, da der Mietzins 51,4% des Eigenmietwerts ausmachte und keine Anhaltspunkte für eine weitere Mitbenutzungsmöglichkeit des Mietobjekts durch die Beschwerdeführerin bestanden.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass eine Rechtsgestaltung als ungewöhnlich und den wirtschaftlichen…