Sachverhalt

Das Bundesgericht für Versicherungsstreitigkeiten hat ein Urteil in einem Scheidungsfall gefällt, der die Teilung der Austrittsleistungen der Ehegatten betrifft. Die Fakten sind wie folgt: Die Ehegatten W. und M. haben sich scheiden lassen und das kantonale Gericht hat die Teilung ihrer Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge zu gleichen Teilen angeordnet. Der Wert der zu teilenden Austrittsleistungen betrug 242'705.- Franken für W. und 105'098.15 Franken für M. Das kantonale Gericht hat entschieden, dass die Austrittsleistung von W. an die Pensionskasse Y., die Vorsorgeeinrichtung von M., übertragen werden sollte, aber dass der Betrag, der über das Notwendige für den Rückkauf der reglementarischen Leistungen hinausgeht, an höchstens zwei freie Vorsorgeeinrichtungen ausgezahlt werden durfte.

Die Parteien haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und insbesondere die Art der Übertragung der Austrittsleistungen angefochten. Das Bundesgericht für Versicherungsstreitigkeiten hat den Fall behandelt und musste entscheiden, ob die Teilung der Austrittsleistungen zugunsten der Vorsorgeeinrichtung von M. durchgeführt werden sollte oder ob ein Teil an andere freie Vorsorgeeinrichtungen ausgezahlt werden durfte.

Erwägungen

Das Bundesgericht für Versicherungsstreitigkeiten hat festgestellt, dass die Teilung der Austrittsleistungen gemäss den Artikeln 122 und 142 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und den Artikeln 3, 4 und 22 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (FZG) durchgeführt werden sollte. Es hat auch die Bestimmungen der Verordnung über die berufliche Vorsorge (FZV) und des Bundesgesetzes über die freie Vorsorge (FZG) geprüft.

Das Gericht hat entschieden, dass die Austrittsleistung in erster Linie an die Vorsorgeeinrichtung von M. übertragen werden sollte, aber dass der Betrag, der über das Notwendige für den Rückkauf der reglementarischen Leistungen hinausgeht, an höchstens zwei freie Vorsorgeeinrichtungen ausgezahlt werden durfte. Es hat auch…