Sachverhalt
Die Politische Gemeinde Tujetsch und ihre Mitglieder des Gemeindevorstandes führten staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, das sie verpflichtete, einen Kaufvertrag für eine Pistenmaschine mit der [X. AG] abzuschliessen. Die Gemeinde Tujetsch hatte ursprünglich die Beschaffung einer Pistenmaschine im offenen Verfahren ausgeschrieben und den Zuschlag an die [Y. AG] erteilt. Nach einer Beschwerde der [X. AG] hob das Verwaltungsgericht den Zuschlagsentscheid auf und wies die Sache zur neuerlichen Vergabe an die Gemeinde zurück. Die Gemeinde erteilte den Zuschlag erneut an die [Y. AG] , was das Verwaltungsgericht erneut aufhob und den Auftrag direkt an die [X. AG] vergab.
Die Gemeinde Tujetsch beschloss daraufhin, von der Beschaffung eines Pistenfahrzeuges abzusehen, da der für 2002 gesprochene Kredit verfallen war und die Finanzlage sich verschlechtert hatte. Die [X. AG] ersuchte das Verwaltungsgericht um Vollstreckung des Urteils, was das Gericht mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB durchsetzte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der angefochtene Entscheid die Gemeindeautonomie verletzt. Es stellte fest, dass die Gemeinde Tujetsch in ihrem Autonomiebereich die erforderliche relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit besitzt und somit den Schutz der Autonomie geniesst. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Zuschlag in einem Submissionsverfahren keine Kontrahierungspflicht des Submittenten begründet und der Submittent nicht zu einem Vertragsabschluss gezwungen werden kann, wenn er von einem Kauf absehen möchte.
Das Bundesgericht befand, dass das Verwaltungsgericht seine Kompetenz und Prüfungsbefugnis…