Sachverhalt
Die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (heute: Swiss Life) bietet Kollektivversicherungsverträge im Rahmen der beruflichen Vorsorge an. Am 31. Mai 2002 beantragte sie dem Bundesamt für Privatversicherungen, die Einführung einer Risikoprämie für die BVG-Mindestzinsgarantie und die BVG-Umwandlungssatzgarantie zu genehmigen. Das Bundesamt für Privatversicherungen verweigerte die Genehmigung der Zusatzprämien im obligatorischen Bereich, liess sie jedoch für den überobligatorischen Bereich zu. Die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin.
Die Rentenanstalt hat hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und beantragt, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und das Bundesamt für Privatversicherungen anzuweisen, ihr die Erhebung von Zusatzprämien für die adäquate Finanzierung der mit der Mindestzinsgarantie sowie der Garantie des Mindestumwandlungssatzes verbundenen Kosten im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss BVG nach Massgabe ihrer Tarifeingabe vom 31. Mai 2002 zu genehmigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat in Erwägung gezogen, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, gar nicht dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zu unterstehen. Die Vorinstanzen hätten dessen Bestimmungen zu Unrecht auf sie angewendet. Das Bundesgericht ist jedoch der Meinung, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl dem BVG untersteht, da sie als Kollektivversichererin im BVG-Bereich tätig ist und Tarife in ihre Angebote einzubeziehen hat, die lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Risiken für Todesfall und Invalidität abdecken.
Das Bundesgericht hat weiter festgestellt, dass das BVG ein System der gesetzlichen Mindestleistungsvorgaben darstellt, bei dem die Mindestleistungen durch die drei Faktoren Altersgutschriften, Mindestzinssatz und Mindestumwandlungssatz definiert werden. Die Finanzierung der gesetzlich geschuldeten Leistungen erfolgt durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie durch Kapitalerträge. Das Gesetz will vermeiden, dass die Vorsorgeeinrichtungen zu Leistungen verpflichtet werden, die mit den kalkulierten Einnahmen nicht gedeckt werden können.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Erhebung von…