Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [Z.] , und der Beschwerdegegner, [Y.] , sind Eheleute, deren Scheidungsverfahren beim Bezirksgericht Gelterkinden hängig ist. Im Rahmen des Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen wurde die Obhut über die beiden Kinder, [X.] und [W.] , mehrmals geändert. Zunächst wurden die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt, später unter die alternierende Obhut beider Eltern und schließlich unter die ausschließliche Obhut des Vaters. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft entschied schließlich, die Kinder in einem Heim zu platzieren und die Heimleitung zu beauftragen, über die Besuchs- und Ferienregelung zu entscheiden.

Die Beschwerdeführerin führte staatsrechtliche Beschwerde gegen diese Entscheidung und rügte eine Verletzung ihrer Rechte auf rechtliches Gehör, die Verletzung der Rechte der Kinder auf Anhörung und eine willkürliche Entscheidung des Kantonsgerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein und prüfte die Rügen der Beschwerdeführerin. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechte auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurden, da sie sich vor beiden Instanzen zu dem Thema der Heimplatzierung der Kinder äußern konnte.

Das Bundesgericht befand auch, dass die Kinder nicht angehört werden mussten, da sie bereits im Rahmen einer Begutachtung befragt worden waren und eine weitere Anhörung durch das Gericht nicht erforderlich war. Die richterliche Anhörung des Kindes ist zu unterlassen, wenn sie beim Kind zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit oder des seelischen Gleichgewichts führen könnte.

Das Bundesgericht wies auch die Rüge der Willkür zurück, da das Kantonsgericht seine…