Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [L.] ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs in Arbon und beabsichtigt, eine neue landwirtschaftliche Siedlung zu bauen. Er hat mehrere Standortvorschläge gemacht, darunter einen auf Parzelle Nr. 2842, der jedoch dem geltenden Richtplan der Gemeinde Arbon widerspricht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen, da der vorgesehene Standort dem Richtplan widerspreche und ein Siedlungsdruck südlich der Romanshornerstrasse bestehe.

Der Beschwerdeführer hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die nachgesuchte Bewilligung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Siedlung zu erteilen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Es hat festgestellt, dass die Vorinstanzen den Siedlungsdruck südlich der Romanshornerstrasse nicht ausreichend belegt haben und dass der Richtplan im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nicht von Bedeutung ist.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die…