Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] kaufte am 19. Juni 1996 die Grundstücke [C.] und [D.] in [E.] von [F.] . Die Grundstücke waren zuvor am 28. April 1989 von der [B. AG] an [F.] verkauft worden. Die Kantonale Steuerverwaltung Obwalden setzte den steuerbaren Kapitalgewinn aus dem Verkauf der Grundstücke durch die [B. AG] fest und versuchte, die Kapitalgewinnsteuer bei der [B. AG] einzutreiben. Als dies nicht möglich war, machte die Steuerkommission [E.] das Steuerpfandrecht auf den beiden Grundstücken geltend. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache und rekurrierte später an die Steuerrekurskommission des Kantons Obwalden, die den Rekurs abwies. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden bestätigte diesen Entscheid.

Der Beschwerdeführer beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung eines korrekten Verfahrens und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Er rügt, dass ein ausstandspflichtiger Richter am Verfahren mitgewirkt habe und dass die extensive Art und Weise, wie die obwaldischen Behörden das Steuerpfandrecht anwendeten, gegen Art. 3, 5 Abs. 2 und 3 sowie 26 BV verstosse.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde und stellt fest, dass sie grundsätzlich zulässig ist, soweit sie sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid richtet. Allerdings kann auf die Rüge, dass ein ausstandspflichtiger Richter am Verfahren mitgewirkt habe, nicht eingetreten werden, da der Beschwerdeführer das Ablehnungsrecht verwirkt hat.

In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass die extensive Art und Weise, wie die obwaldischen Behörden das Steuerpfandrecht anwendeten, gegen Art. 3, 5 Abs. 2 und 3 sowie 26 BV verstosse. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass das Verwaltungsgericht sich an die Rechtsprechung des Bundesgerichts gehalten hat und dass das Steuerpfandrecht mit dem Bundeszivilrecht vereinbar ist.

Das Bundesgericht prüft auch die Rüge, dass die kantonalen Behörden den mit dem Steuerpfandrecht sicherzustellenden…