Sachverhalt

Die Fabrique suisse de ressorts d'horlogerie SA hat einen Patentantrag für eine Feder für Uhrenbewegungen, genannt Feder Sirius, eingereicht. Das Patent wurde am 15. November 1950 eingetragen. Die Beschwerdeführerin hat eine Klage gegen Hermann Hausheer und Nerfos S.à r.l. wegen Nichtigkeit ihrer Patente und wegen Verletzung des Patents Nr. 271693 eingereicht. Das Kantonsgericht Neuenburg hat die Patente Nr. 303 345 und 305 163, die auf den Namen von Hausheer eingetragen waren, sowie das Patent Nr. 271 693, das auf den Namen der Antragstellerin eingetragen war, aufgehoben.

Die Fabrique suisse de ressorts d'horlogerie SA hat ein Rechtsmittel bei dem Bundesgericht gegen dieses Urteil eingelegt. Sie beantragt, dass das Urteil in dem Umfang bestätigt wird, in dem es die Patente Nr. 303 345 und 305 163 aufgehoben hat, und sie wiederholt für den Rest die Anträge, die sie in dem kantonalen Verfahren gestellt hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob das streitige Patent die Voraussetzungen erfüllt, um als Erfindung betrachtet zu werden. Es hat festgestellt, dass die Patentansprüche die Erfindung nicht klar definieren und dass die in den Patentansprüchen genannten Elemente nicht neu sind.

Das Bundesgericht hat auch die Frage geprüft, ob die Erfindung aus einer erfinderischen Idee hervorgeht und einen technischen Fortschritt darstellt. Es hat festgestellt, dass die erfinderische Idee über das hinausgehen muss, was für einen Fachmann mit guter Ausbildung erreichbar ist, und dass der technische Fortschritt klar nachgewiesen werden muss. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der technische Fortschritt wesentlich ist.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass das streitige Patent die Voraussetzungen nicht…