Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Angelegenheit, in der der Angeklagte beschuldigt wurde, gegen die Artikel 154 StGB und 38 LMG verstoßen zu haben. Die Fakten des Falls sind wie folgt: Der Angeklagte brachte ein Produkt auf den Markt, das sowohl gefälscht als auch potenziell gesundheitsschädlich war. Die streitige Frage war, ob der Angeklagte nach beiden Bestimmungen bestraft werden sollte, da Artikel 154 StGB eine strengere Strafe vorsieht als Artikel 38 LMG.

Die an der Angelegenheit beteiligten Parteien sind der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und das Bundesgericht. Das Verfahren begann am 13. Mai 1955.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Artikel 154 StGB und 38 LMG auf einen vorsätzlichen Verstoß anwendbar sind. Die vorherige Rechtsprechung (BGE 69 IV 112) hatte festgestellt, dass Artikel 38 LMG nur auf Fälle der Auf-den-Markt-Bringung gesundheitsschädlicher Produkte in nicht vorsätzlicher Weise anwendbar ist, während vorsätzliche Fälle unter Artikel 154 StGB fallen.

Das Bundesgericht befand jedoch, dass diese Rechtsprechung nicht begründet war, da die Artikel 154 StGB und 38 LMG unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Artikel 154 StGB zielt auf den Schutz des Vermögens ab, während Artikel 38 LMG den Schutz der Gesundheit und des Lebens zum Ziel hat. Daher können beide Bestimmungen auf einen vorsätzlichen Verstoß anwendbar sein.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob die Bestrafung des Angeklagten nach beiden…