Sachverhalt

Das Verfahren betrifft ein Revisionsgesuch des Gesuchstellers [A.] gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. November 2017 (2C_788/2017). Der Gesuchsteller hatte gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 23. Juli 2017 Beschwerde eingereicht, die vom Bundesgericht abgewiesen wurde. Das Revisionsgesuch wurde am 16. Februar 2018 eingereicht.

Die Verfahrensbeteiligten sind der Gesuchsteller [A.] , das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht.

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 28. Februar 2018 entschieden, dass auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten wird, da kein rechtsgenügender Revisionsgrund geltend gemacht wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen und dass dagegen nicht Beschwerde erhoben werden kann. Eine Revision des Urteils kann jedoch verlangt werden, wenn einer der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe geltend gemacht wird.

Das Bundesgericht hat weiter festgestellt, dass der Gesuchsteller keinen rechtsgenügenden Revisionsgrund geltend gemacht hat. Der Gesuchsteller hat weder Art. 123 Abs. 1 noch Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erwähnt und es lässt sich…