Sachverhalt
Der Gesuchsteller [A.] beantragte die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_794/2014, mit dem die Vaterschaft des Gesuchstellers zu den Kindern [C.B.] und [D.B.] festgestellt worden war. Die Kinder waren 2010 und 2012 geboren worden und ihre Mutter, [B.B.] , war zur Zeit der Geburt mit [E.B.] verheiratet. Durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Mai 2013 war die Vaterschaft des Ehemannes beseitigt worden.
Das Bezirksgericht Meilen hatte in einem Teilurteil vom 3. Juni 2014 festgestellt, dass der Gesuchsteller der Vater der Kinder ist, basierend auf DNA-Gutachten, die eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von mindestens 99,999999 % ergaben. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil auf Berufung des Gesuchstellers hin.
Der Gesuchsteller gelangte an das Bundesgericht und beantragte die Revision des Urteils 5A_794/2014, mit dem die Beschwerde abgewiesen worden war. Er machte geltend, dass er nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren und entscheidende Beweismittel aufgefunden habe, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte das Revisionsgesuch und kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Revision nicht erfüllt sind. Der Gesuchsteller hatte sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG berufen, wonach in Zivilsachen die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Gesuchsteller die Nichtigkeit des im Anfechtungsverfahren ergangenen Urteils vom 17. Mai 2013 nicht belegt hatte. Der Gesuchsteller hatte geltend gemacht, dass das Urteil nichtig sei, weil das Bezirksgericht Zürich örtlich unzuständig gewesen sei und die Klagefrist nicht…