Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.] , geboren 1953, meldete sich am 24. November 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Kantonale IV-Stelle Wallis lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab. Das Kantonsgericht Wallis wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Die Parteien sind
- Der Beschwerdeführer, [A.]
- Die Beschwerdegegnerin, Kantonale IV-Stelle Wallis
Die Entscheidung des Kantonsgerichts Wallis vom 3. Dezember 2008 wurde vom Bundesgericht überprüft.
Erwägungen
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden.
Die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines allenfalls schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs, die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode sowie die Grundsätze zur Bedeutung ärztlicher…