Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde am 28. September 2022 festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Gegenstand des Verfahrens ist die zweite Verlängerung der Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Fälschung von Ausweisen, der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der unwahren Angaben gegenüber den Handelsregisterbehörden angeklagt.

Das Zwangsmassnahmengericht am Kreisgericht Wil verlängerte die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 28. März 2023 bis am 29. Juni 2023. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen bestätigte die Haftanordnung mit Entscheid vom 17. Mai 2023. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, dass die kantonalen Instanzen ihm das rechtliche Gehör verweigert hätten, indem weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Vorinstanz eine mündliche Haftverhandlung durchgeführt hätten.

Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass die Vorinstanz den Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bundesrechtskonform bejaht hat. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer die treibende Kraft hinter den betrügerischen Machenschaften gewesen sei und dass es konkrete Anhaltspunkte für eine Kollusionsgefahr gebe.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht nach Art. 221 Abs. 1 StPO bundesrechtskonform bejaht hat. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter Vorlage gefälschter…