Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [X.] , hatte am 15. Januar 2011 während der Probezeit eine zweite schwere Widerhandlung begangen, woraufhin sein Führerausweis auf Probe nach Art. 15a Abs. 4 SVG verfiel. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern annullierte den Führerausweis am 13. November 2012 und verfügte, dass ein neuer Lernfahrausweis frühestens ab dem 13. November 2013 und nur aufgrund eines günstigen verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden könne.

Der Beschwerdeführer beantragte, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und festzustellen, dass die Sperrfrist abgelaufen sei oder eventuell die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rekurskommission und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragten in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Sperrfrist nach Art. 15a Abs. 5 SVG mit der Widerhandlung oder mit der Zustellung der Annullierungsverfügung beginnt. Der Beschwerdeführer war der Auffassung, dass die Sperrfrist mit der Widerhandlung beginne, während das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, die Rekurskommission und das ASTRA dafürhielten, dass dies erst mit der Zustellung der Annullierungsverfügung der Fall sei.

Das Bundesgericht führte aus, dass der Gesetzgeber die gesetzliche Vermutung aufgestellt habe, dass einem Lenker die Fahreignung abgehe, wenn er während der Probezeit zwei Widerhandlungen begehe, die einen Führerausweisentzug zur Folge hätten. Der Führerausweis verfalle von Gesetzes wegen, und der Lenker erhalte nach Ablauf der Sperrfrist einen Lernfahrausweis nur dann, wenn er durch ein positives verkehrspsychologisches Gutachten seine Fahreignung nachweise.

Das Bundesgericht entschied, dass die Sperrfrist in diesem Fall mit der…