Sachverhalt
Am 20. August 1974 veröffentlichte das Ufficio di esecuzione e fallimenti in Lugano ein Verzeichnis der Belastungen in Bezug auf eine Zwangsvollstreckung für ein durch eine Grundpfandrecht gesichertes Darlehen. Dieses Verzeichnis enthielt mehrere vertragliche Grundpfandrechte, die im Grundbuch eingetragen waren, sowie drei gesetzliche Hypotheken zugunsten des Kantons Tessin für kantonale Steuern, der Gemeinde Agno für kommunale Steuern und des Consorzio del Vedeggio für Beiträge.
Am 28. August 1974 teilte das Ufficio den Grundpfandgläubigern mit, dass der Ersteigerer neben einer Anzahlung auf den Kaufpreis und einer Sicherheit für die Realisierungskosten einen Betrag von 76'262,10 Franken zur Deckung der gesetzlichen Hypotheken, einschließlich der Notariatskosten, zahlen müsste. Dieser Betrag umfasste einen Betrag von 45'815,50 Franken, der einem Kredit für Notariatskosten entsprach, der vom Notar X. nach der Veröffentlichung des Verzeichnisses der Belastungen mitgeteilt worden war.
X. beantragte, dass ihm für diesen Betrag eine gesetzliche Hypothek gemäß Artikel 183 des tessinischen Gesetzes zur Anwendung und Ergänzung des Zivilgesetzbuches (AlVG) anerkannt werde. Nachdem der grundpfandrechtliche Gläubiger, der den Antrag gestellt hatte, geltend gemacht hatte, dass der Anspruch von 45'815,50 Franken nicht im endgültigen Verzeichnis der Belastungen aufgeführt sei, teilte das Ufficio X. am 17. September 1974 mit, dass sein Kredit nicht als durch Grundpfandrecht gesichert angesehen werden könne.
Erwägungen
Die Entscheidung des Bundesgerichts basiert auf Artikel 138 Absatz 2 Ziffer 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), der vorsieht, dass die Frist für die Geltendmachung von Rechten an Grundstücken präklusiv ist. Das Gericht befand, dass dieses Prinzip auch auf Rechte anwendbar ist, die durch eine gültige gesetzliche Hypothek ohne Eintragung gesichert sind.
Das Gericht befand auch, dass nur das ordentliche Zivilgericht zuständig ist, zu entscheiden, ob eine Forderung durch eine solche…