Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [A.] , hatte sich am 24. Juli 2012 zum Bezug von Arbeitslosentschädigung angemeldet. Die Arbeitslosenkasse syndicom lehnte die Anspruchsberechtigung wegen Nichterreichens der Beitragszeit und der Mindestgrenze des versicherten Verdienstes ab. Der Beschwerdeführer reichte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ein, welches das Verfahren sistierte, bis das arbeitsrechtliche Schiedsverfahren vor der Bühnenschiedskommission Basel-Stadt rechtskräftig erledigt war.

Der Beschwerdeführer erhob Aufsichtsbeschwerde/Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt und verlangte die Aufhebung der Sistierung des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Prozesses und dessen Weiterführung. Das Appellationsgericht leitete einen Meinungsaustausch mit dem Bundesgericht bezüglich der Zuständigkeitsfrage ein.

Das Bundesgericht erklärte sich als zuständig und nahm die Sache an die Hand. Der Beschwerdeführer hatte die Gelegenheit, die Verfahrensakten einzusehen und nahm nochmals Stellung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit von Amtes wegen und mit freier Kognition. Es stellte fest, dass die gegen den Sistierungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts gerichtete Aufsichtsbeschwerde/Rechtsverzögerungsbeschwerde in die funktionelle Zuständigkeit des Bundesgerichts fällt.

Das Gericht beurteilte, ob die Sistierung des Verfahrens durch das Sozialversicherungsgericht zulässig war. Es stellte fest, dass die Sistierung aufgrund des anhängigen arbeitsrechtlichen Schiedsverfahrens vor der Bühnenschiedskommission Basel-Stadt gerechtfertigt war.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass Art. 29 Abs. 1 AVIG eine Sonderregelung an der Schnittstelle zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit darstellt. Es garantiert den arbeitslos gewordenen Versicherten in dieser Übergangsphase aus sozialen Gründen den für ihren Lebensunterhalt notwendigen Erwerbsersatz und…