Sachverhalt

Die Beschwerdeführenden, [B.] und [C.] , und die Beschwerdegegnerinnen, [D.] und [E.] , sind Miterben der Erbengemeinschaft [A.] , die Eigentümerin der Grundstücke Nr. zzz, Nr. xxx und Nr. yyy in der Gemeinde [U.] ist. Die kantonale Behörde für Grundstückverkehr erliess am 28. November 2011 eine Verfügung, mit der sie feststellte, dass die Grundstücke nicht als landwirtschaftliches Gewerbe qualifiziert werden könnten, und den Erben bewilligte, vom Grundstück Nr. zzz ein neues Grundstück abzutrennen. Die Beschwerdegegnerinnen teilten der kantonalen Behörde mit, dass sie nicht informiert worden seien und dass [C.] nicht zur Vertretung der Erbengemeinschaft berechtigt sei. Die kantonale Behörde zog die Verfügung in Wiedererwägung und hob die Dispositivziffern 2 und 3 auf. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg wies die Beschwerde der Beschwerdeführenden ab, soweit es darauf eintrat.

Die Beschwerdeführenden beantragen dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass das Grundstück [U.] -Gbbl. Nr. zzz dem Zerstückelungsverbot unterliege. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist und Form eingereicht und richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz über eine gestützt auf das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht erlassene Feststellungs- und Bewilligungsverfügung.

Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz sei in unzutreffender Anwendung und Auslegung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht auf die vorinstanzliche Beschwerde gegen die Bewilligung der Abparzellierung eingetreten. Die Eventualbegründung, die Beschwerde sei wegen Zulässigkeit der Abparzellierung gestützt auf Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB ohnehin abzuweisen, sei bundesrechtswidrig.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Die Beschwerdeführenden hatten im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, es sei festzustellen, dass Dispositivziffer 1 des Präsidialentscheids der kantonalen Behörde für Grundstückverkehr vom 28. November 2011 in Rechtskraft erwachsen sei, wonach die Grundstücke [U.] Nr. zzz, Nr. xxx und Nr. yyy kein landwirtschaftliches Gewerbe darstellten.

Die Vorinstanz hat diesen Feststellungsantrag der Beschwerdeführenden ohne Begründung nicht behandelt, was mit der Beschwerde an das Bundesgericht nicht gerügt wird. Dieser Feststellungsantrag bildet nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Zu beurteilen ist hingegen die Rüge, die Vorinstanz sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden auf Aufhebung der Bewilligung der Abparzellierung eines neuen Grundstücks vom Grundstück Nr. zzz [U.] und gegen die Feststellung, dieses neue Grundstück unterstehe nicht dem Anwendungsbereich des BGBB zu Unrecht nicht eingetreten.

Das BGBB ist anwendbar auf einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb der Bauzone liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung…