Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, [A.] und [B.] , sind Eigentümer zweier Grundstücke in der Gemeinde [X.] . Sie beantragten eine Abparzellierung von maximal 310 m2 von dem landwirtschaftlichen Grundstück GBN __1 zur Arrondierung mit dem Grundstück GBN __2, um eine Garage mit Zufahrt zu erstellen. Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz wies das Gesuch ab, da keine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung in Aussicht gestellt werden könne. Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, das die Beschwerde abwies.
Die Beschwerdeführer gelangen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids sowie die Bewilligung der Abparzellierung. Sie rügen eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt fest, dass die Beschwerdeführer als Vertragspartner und Eigentümer der betroffenen Grundstücke zur Beschwerde legitimiert sind.
Das Gericht behandelt dann die Rüge der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und stellt fest, dass die Beschwerdeführer stillschweigend auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet haben, da sie keinen Antrag auf eine öffentliche Verhandlung gestellt haben.
Das Gericht prüft weiter die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und stellt fest, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat, da es die formrichtig und rechtzeitig angebotenen Beweise abgenommen hat.
Schließlich prüft das…