Sachverhalt
{ "title": \"Mehrfache Vergewaltigung und Nötigung: Bundesgericht bestätigt Schuldspruch", \"facts": \"Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Nötigung, Drohung, versuchter Drohung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte das Urteil und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 5 ½ Jahre. Der Beschwerdeführer beantragt nun einen vollumfänglichen Freispruch.
Die Anklage wirft [X.] vor, seine Ehefrau [A.] wiederholt vergewaltigt, sexuell genötigt, körperlich verletzt, tätlich angegriffen, genötigt und ihr gedroht zu haben. Ebenso habe er versucht, seinen Schwiegervater [B.] zu nötigen und ihm zu drohen.
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach [X.] schuldig und verurteilte ihn zu vier Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'500.--. Es verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 12'000.-- an [A.] sowie von Fr. 5'427.20 an die Opferhilfe beider Basel.
", \"reasoning": \"Das Bundesgericht hat die Beschwerde des [X.] abgewiesen. Die Vorinstanz hatte den Antrag auf Anordnung eines aussagepsychologischen Gutachtens abgewiesen, da keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ersichtlich seien.
Die Vorinstanz begründet schlüssig, weshalb sie den Antrag auf Anordnung eines aussagepsychologischen Gutachtens abweist. Sie erwägt, es seien keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ersichtlich. Die Diagnose einer prolongierten Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion stelle keine Störung dar, welche die Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit ernsthaft beeinträchtigen könnte.
Das Bundesgericht hat auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Grundsatz "in dubio pro reo\" verletzt, abgewiesen. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 differenziert und kritisch gewürdigt und sich mit der Entstehungsgeschichte der Übergriffe auseinandergesetzt.
Das Bundesgericht hat auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, abgewiesen. Die Vorinstanz hat das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzt…