Sachverhalt

Die [A.] SE, eine deutsche Firma, die weltweit Dieselmotoren anbietet, hatte am 25. März 2005 eine Vereinbarung mit der [B.] , Inc., einer panamaischen Firma, über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen im Hinblick auf allfällige Lieferungen von Dieselkraftwerken und weiteren Anlagen an die staatliche Betreibergesellschaft [D.] in [V.] abgeschlossen. Die [B.] , Inc. sollte der [A.] SE alle Informationen zukommen lassen und nützliche Ratschäge erteilen, um das angestrebte Großprojekt in [V.] zu erhalten, dies gegen eine Provision von 2 % der Transaktionssumme.

Die Vereinbarung enthält eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in Genf und unterstellt sich dem schweizerischen Recht. Am 7. Februar 2006 wurde die Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

Zwischen Juli 2005 und Oktober 2007 schloss die [A.] SE elf Verträge über die Lieferung von Dieselmotoren und Aggregaten mit der [E.] ab, einer staatlichen Gesellschaft, die für die Einfuhr sämtlicher Anlagen im Bereich der Stromversorgung zuständig und eng mit der [D.] verbunden ist. Die Verträge beinhalteten ein Auftragsvolumen von insgesamt weit über EUR 100 Mio. und wurden in der Folge erfüllt.

Die [B.] , Inc. stellte sich auf den Standpunkt, es stehe ihr gestützt auf die Vereinbarung vom 25. März 2005 eine Entschädigung von EUR 2'746'468.-- zu; nachdem davon bis Juni 2007 bereits ein Teilbetrag von EUR 1'579'297.36 bezahlt worden sei, schulde ihr die [A.] SE den ausstehenden Betrag von EUR 1'167'171.--. Diese verweigerte die Zahlung.

Die [B.] , Inc. leitete am 29. Januar 2009 ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der Internationalen Handelskammer (ICC) gegen die [A.] SE ein. Sie beantragte unter anderem, diese sei zur Zahlung der ausstehenden Entschädigung von EUR 1'167'171.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. April 2007, zu verpflichten.

Das Schiedsgericht sah den Vorwurf der Bestechung als nicht erwiesen an und erachtete die Vereinbarung vom 25. März 2005 als gültig. Mit Schiedsentscheid vom 15. Februar 2011 hiess es die Schiedsklage teilweise gut und verurteilte die [A.] SE zur Zahlung ausstehender Provisionen im Betrag von EUR 957'654.08 zuzüglich Zins zu 5 % seit Eröffnung des Entscheids.

Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 ersucht die [A.] SE das Bundesgericht unter Berufung auf neu entdeckte Tatsachen und Beweismittel um Revision des Schiedsspruchs des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 15. Februar 2011.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Revision des Schiedsspruchs vorliegen. Nach Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision zudem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.

Die [A.] SE beruft sich in erster Linie darauf, im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen ehemaligen Mitarbeiter nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren bzw. ein entscheidendes Beweismittel in Form des dem Revisionsgesuch beigelegten Formulars A der Kontoeröffnungsunterlagen betreffend das Konto Nr. xxx der [B.] , Inc. bei der Bank [Z. AG] …