Sachverhalt
Die Stadt Zürich hatte gegen X. Klage eingereicht, um ihr zu verbieten, in der Liegenschaft [B.] sexgewerbliche Dienstleistungen anzubieten oder zu dulden. Die Klage basierte auf einer vor dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu Gunsten der Stadt Zürich begründeten Dienstbarkeit, die den Betrieb eines unsittlichen Gewerbes auf dem belasteten Grundstück untersagte.
X. war seit 1976 Eigentümerin des Grundstücks und hatte eine Mieterin, die seit 1995 im ersten und seit 1999 auch im zweiten Obergeschoss des Hauses [B.] einen Sexsalon betrieb. Die Bausektion der Stadt Zürich hatte das Gesuch um Erteilung der baurechtlichen Bewilligung der Nutzungsänderung abgewiesen.
Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich hatten die Klage gutgeheissen und die Widerklage abgewiesen. X. hatte daraufhin eidgenössische Berufung erhoben und beantragt, die Klage abzuweisen und die Widerklage gutzuheissen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Berufung abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Die strittige Dienstbarkeit sei nicht widerrechtlich, da sie im Dienste des öffentlichen Bau- und Planungsrechts stehe. Die Tatsache, dass das öffentliche Recht heute eine entsprechende Bestimmung enthalte, ändere nichts daran, dass die privatrechtliche Dienstbarkeit weiterhin gültig sei.
Die Stadt Zürich habe auch nicht alles Interesse an der Dienstbarkeit verloren, da das öffentliche Baurecht eine entsprechende Bestimmung enthalte, die den Betrieb von sexgewerblichen Salons in bestimmten Gebieten untersagte. Die Dienstbarkeit sei nicht überflüssig, da sie ein privatrechtliches Verbot enthalte, das nicht durch das öffentliche Recht ersetzt werden könne.
Das Verbot, ein unsittliches Gewerbe zu…