Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] beantragte bei der ETH-Beschwerdekommission superprovisorische und provisorische Massnahmen, um die Veröffentlichung eines Untersuchungsberichts zu untersagen und den Beschluss der ETH-Schulleitung aufzuheben. Die ETH-Beschwerdekommission leitete die Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht weiter, das eine erste Zwischenverfügung erliess, in der es die ETHZ aufforderte, vorläufig auf die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts zu verzichten. In einer zweiten Zwischenverfügung forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, und drohte an, bei Nichtleistung innert Frist nicht auf die Beschwerde einzutreten.

Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss erst nach Ablauf der Frist und beantragte daraufhin die Wiederherstellung der Frist. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch ab, und der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerden und kam zum Schluss, dass sie zulässig seien. Es prüfte dann die Begründetheit der Beschwerden und kam zum Schluss, dass die Fristversäumnis des Beschwerdeführers verschuldet sei und die Vorinstanz zu Recht die Fristwiederherstellung abgelehnt habe.

Das Bundesgericht prüfte auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei nicht angemessen gewesen. Es kam zum Schluss, dass die Frist angemessen sei und der Beschwerdeführer keine Gründe dargelegt habe, die eine Verlängerung der Frist gerechtfertigt hätten.

Das Bundesgericht wies auch die Rüge des Beschwerdeführers zurück, die Vorinstanz habe eine Gehörsverletzung begangen, indem…