Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer: [M.] , vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller
  • Beschwerdegegnerin: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

Sachverhalt:

  • [M.] war als Zimmerei-Vorarbeiter bei der Firma [G.] angestellt und bei der SUVA gegen Unfallfolgen versichert.
  • Am 22. September 1997 verunfallte er mit dem Motorrad und zog sich schwere Verletzungen zu.
  • Die SUVA richtete eine Invalidenrente von 20 Prozent und eine Integritätsentschädigung von 10 Prozent aus.
  • Im Rahmen einer Rentenrevision hob die SUVA die Rente rückwirkend ab 1. Januar 2006 auf, da die Erwerbsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt sei.
  • Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte den Entscheid der SUVA.
  • [M.] erhob Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aufgrund von Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG. Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die vorinstanzlichen Erwägungen gebunden.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rentenrevision erforderlich, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert. Die SUVA hob die Rente auf, weil [M.] als Selbstständigerwerbender ein höheres Einkommen erzielen konnte. Das Bundesgericht hält fest, dass die Einkommensveränderung der Jahre 2006 und 2007 revisionsrechtlich relevant ist, da sie auf einer besseren Verwertung der unverändert gebliebenen Arbeitskraft beruhte.

Das Bundesgericht beanstandet jedoch, dass die SUVA das durchschnittliche Invalideneinkommen der Jahre 2004 bis 2008 berücksichtigte, anstatt auf das effektive Jahreseinkommen der Jahre 2006 und 2007 abzustellen. Zudem fehlen Sachverhaltsfeststellungen zur mutmasslichen Entwicklung des Valideneinkommens. Daher wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie ergänzende…