Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführerin: AXA Versicherungen AG
- Beschwerdegegner: [A.]
Sachverhalt:
- [A.] , geboren 1970, war bei der [B.] angestellt und bei der AXA gegen Unfallfolgen versichert.
- Am 10. Juni 2015 erlitt er beim Golfspiel einen komplexen Meniskusriss und einen Knorpelschaden am rechten Knie.
- Die AXA lehnte Leistungen der Unfallversicherung ab, da es sich nicht um einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt habe.
- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde von [A.] gut und sprach ihm Leistungen zu.
- Die AXA führte Beschwerde beim Bundesgericht.
Relevante Fakten:
- Das Ereignis wurde von [A.] unterschiedlich beschrieben, wobei die Schilderungen im Laufe des Verfahrens detaillierter wurden.
- Die Vorinstanz ging von einem Fehlschlag in schwierigen Geländegegebenheiten aus.
- Die AXA argumentierte, dass die Darstellungen des Hergangs widersprüchlich seien und die Vorinstanz die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" missachtet habe.
Erwägungen
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind.
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Vorliegend geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet wurde, dem Beschwerdegegner Versicherungsleistungen zu erbringen.
Streitig ist die von der Vorinstanz bejahte Leistungspflicht der Beschwerdeführerin für die Folgen eines komplexen Meniskusrisses am medialen Hinterhorn rechts sowie eines drittgradigen Knorpelschadens mit grossem Knorpelflap. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Ereignis vom 10. Juni 2015 nicht als Unfall im Rechtssinn zu qualifizieren sei, weil es nicht zur schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper des Versicherten gekommen ist. Zu prüfen bleibt, ob der Versicherte bei diesem Vorfall eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat.
Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers ist nur gegeben, wenn die Verletzung auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors zurückzuführen ist. Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalls müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein.
Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdegegner am 10. Juni 2015 als wenig geübter Spieler in schwierigen Geländegegebenheiten einen Fehlschlag ausgeführt habe. Dabei habe es sich zwar nicht um einen ungewöhnlichen, aber immerhin um einen ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfall gehandelt. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass verschiedene Darstellungen des Hergangs des Ereignisses vorliegen und die Vorinstanz die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" missachtet habe.
Bei der Gesamtbetrachtung der Beschreibungen fällt auf, dass der Verlauf des Ereignisses vom 10. Juni 2015 umso ausführlicher und schwerwiegender dargestellt wurde, je differenzierter die Versicherung ihre Ablehnung des Leistungsanspruchs begründete. Gestützt…