Sachverhalt
Parteien: Kanton Schwyz (Kläger) gegen Schweizerische Eidgenossenschaft (Beklagte), vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
Sachverhalt:
- Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz gewährte A. für ausländische Quellensteuern, die von Dividenden aus einer qualifizierten Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft abgezogen worden waren, für das Jahr 2018 eine pauschale Steueranrechnung von Fr. 967'917.-. Die ausländische Sockelsteuer betrug Fr. 1'272'941.-.
- Der Kanton Schwyz rechnete dem Bund im Zusammenhang mit diesem Entscheid den Betrag von Fr. 529'629.- in Rechnung.
- Die ESTV teilte dem Kanton Schwyz mit, dass die Lastenverteilung nach der Grundregelung von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (VO PStA) zu erfolgen habe und der Bund somit nur ein Drittel der pauschalen Steueranrechnung zu tragen habe.
- Mit einer "Kürzungsverfügung" vom 20. Dezember 2022 kürzte die ESTV die Belastung des Bundes auf Fr. 322'639.-.
- Der Kanton Schwyz erhob mit "verwaltungsrechtlicher Klage" vom 8. September 2023 Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft und beantragte die Aufhebung der Kürzungsverfügung und die Bestätigung der internen Belastung des Bundes mit Fr. 529'629.-.
Hauptfrage: Ist die Klage des Kantons Schwyz gegen die Kürzungsverfügung der ESTV zulässig?
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Nach Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig für die Beurteilung von Klagen aus zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen. Die Klage ist indessen gemäss Art. 120 Abs. 2 BGG unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt.
Die ESTV ist im Bereich der pauschalen Steueranrechnung nicht befugt, die Kürzung des Anspruchs eines Kantons gegen den Bund in einer Verfügung festzusetzen, welche die Klage beim Bundesgericht nach Art. 120 Abs. 2 BGG ausschliessen würde. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 20 Abs. 4 VO PStA i.V.m. Art. 57 und 58 VStG) ermächtigen die ESTV nicht, die Kürzung des Anspruchs des Kantons gegenüber dem Bund dergestalt zu verfügen, dass die Klage des Kantons beim Bundesgericht nach Art. 120 Abs. 2 BGG ausgeschlossen wäre. Auch keine andere Bundesverwaltungsbehörde und kein anderes Gericht des Bundes als das Bundesgericht sind kompetent, über eine…