Sachverhalt

Parteien: B.A. und C.A. (Beschwerdeführerinnen), A.A. (Vater), E. (Lebenspartnerin), D. (Vermögenssorgebeauftragte), Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Zürichsee-Linth (KESB).

Sachverhalt A.A. erteilte seinen Töchtern B.A. und C.A. Vollmachten für die Besorgung seiner privaten und finanziellen Angelegenheiten. Später beauftragte er E. und D. mit der Personensorge und Vermögenssorge im Falle seiner Urteilsunfähigkeit durch einen öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag. Die KESB erklärte den Vorsorgeauftrag für wirksam. B.A. und C.A. reichten Beschwerde ein, die abgewiesen wurde.

Hauptfrage: Ob der Vorsorgeauftrag gemäss Art. 361 Abs. 1 ZGB nach kantonalem Recht oder nach den Formvorschriften der öffentlichen letztwilligen Verfügung (Art. 499 ff. ZGB) öffentlich beurkundet werden muss.

Erwägungen

Der Vorsorgeauftrag kann eigenhändig oder öffentlich beurkundet werden. Die Frage ist, ob die öffentliche Beurkundung nach kantonalem Recht oder nach den Formvorschriften der öffentlichen letztwilligen Verfügung (Art. 499 ff. ZGB) erfolgen muss. Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, dass die öffentliche Beurkundung nach kantonalem Recht erfolgt, da Art. 361 Abs. 1 ZGB keinen ausdrücklichen Verweis auf Art. 499 ff. ZGB enthält. Die Beschwerdeführerinnen argumentierten dagegen, dass die Formvorschriften der öffentlichen letztwilligen Verfügung anwendbar seien, da der Vorsorgeauftrag eine ähnliche Tragweite habe und die betroffene Person ebenfalls nicht mehr selbst handeln könne.

Das Bundesgericht führte aus, dass der Wortlaut von Art. 361 Abs. 1 ZGB keinen Verweis auf Art. 499 ff. ZGB enthält. Die…