Sachverhalt
Parteien: Die Eltern (Beschwerdeführer) gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Emmen (KESB).
Sachverhalt:
- [C.A.] (geb. 2008) ist die Tochter von [B.A.] (Mutter) und [A.A.] (Vater).
- Die KESB entzog den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind aufgrund des Verdachts auf eine geplante Zwangsheirat und brachte das Kind in einer Institution unter.
- Die Eltern erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern, welches die Beschwerde abwies.
- Die Eltern reichten eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht wiederherzustellen.
Erwägungen
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid der letzten kantonalen Instanz, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern betrifft. Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des gesamten Entscheids des Kantonsgerichts, jedoch ist die Beschwerde entsprechend entgegenzunehmen, da die Beschwerdeführer mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren einverstanden sind.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Die Beschwerdeführer haben vor Bundesgericht verschiedentlich neue Tatsachen vorgetragen und neue Beweismittel eingereicht, die jedoch insoweit unbeachtlich sind, als sie nach dem Entscheid des Kantonsgerichts entstanden sind.
Die elterliche Sorge schließt das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts muss zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich sein. Die streitbetroffene Massnahme soll einer zweifachen Gefährdung der Tochter entgegenwirken: dem Risiko einer Zwangsverheiratung und der Abwesenheit des Kindes von der Institution mit unbekanntem Aufenthaltsort. Die angeordnete Massnahme lässt sich aus…