Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführerin: [A.] , vertreten durch Rechtsanwältin Rosa Renftle
  • Beschwerdegegner: 1. Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, 2. [B.] , vertreten durch Rechtsanwältin Dominique Jud

Sachverhalt:

Im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen [B.] wegen Verdachts der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und Freiheitsberaubung zum Nachteil von [A.] setzte das Obergericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. März 2024 den Termin für die Berufungsverhandlung auf den 17. Juni 2024 fest. Gleichzeitig ordnete es an, dass die Vorladungsverfügung für den Beschuldigten [B.] , dessen amtlicher Verteidigerin, die Staatsanwaltschaft, [A.] für die Dauer ihrer Einvernahme, die Zeugen und die Dolmetscherin gelte. Zudem verfügte das Obergericht, dass [A.] als Auskunftsperson befragt werde.

[A.] führte mit Eingabe vom 22. April 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte, unter Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 3.2 der Vorladungsverfügung vom 20. März 2024 sei die Vorinstanz zu verpflichten, für die Berufungsverhandlung einen neuen Termin anzusetzen und von ihrer Vorladung abzusehen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und sei nach der Gewährung der Akteneinsicht und der Möglichkeit zur Stellungnahme erneut über die Vorladung zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition. Die Beschwerde in Strafsachen ist grundsätzlich zulässig, da es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache handelt (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG).

Die Beschwerdeführerin erblickt den nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin, dass sie durch die angefochtene Vorladungsverfügung verpflichtet werde, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen, obwohl sie im Vorverfahren bereits zweimal einvernommen worden sei. Dies führe zu einer Retraumatisierung bzw. Verschlimmerung ihres bereits bestehenden Traumas und verletze Art. 152 StPO sowie Art. 8 EMRK.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung betreffend der beabsichtigten Befragung der Beschwerdeführerin noch gar nicht über etwaige Schutzmassnahmen befunden hat. Daher ist fraglich, ob…