Sachverhalt
Parteien:
Beschwerdeführerin: [A. AG]
Beschwerdegegnerin: Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung
Betreibungsamt Zug
Sachverhalt
Am 14. September 2022 erließ das Betreibungsamt Zug einen Zahlungsbefehl gegen die [A. AG] für eine Forderung von Fr. 2 Mio. zuzüglich Zinsen. Die [A. AG] reichte am 30. Oktober 2022 eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein, mit dem Antrag, den Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären und die Betreibung aufzuheben. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. Dezember 2022 ab. Die [A. AG] reichte daraufhin am 12. Januar 2023 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl ist fristgerecht erhoben worden und unter Vorbehalt hinreichender Begründung zulässig. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Bundesrecht und verfassungsmässiger Rechte. Der Zahlungsbefehl weist den Stempel des Betreibungsamtes Zug und eine eingescannte Unterschrift der Leiterin auf. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Unterschrift nicht den Vorgaben von Art. 6 VFRR genüge. Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht festgehalten, dass eine Faksimileunterschrift zulässig ist und nicht mit einem physischen Stempel angebracht werden muss.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es bestehe eine massive Abweichung der aufgedruckten Unterschrift der Amtsvorsteherin zur handschriftlichen Version, ist unbegründet. Die Vorinstanz hat keine solche Abweichung festgestellt, und der Beweisantrag auf Beizug aktueller Ausweispapiere der Amtsvorsteherin ist…